Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 61

§ 61 – Renten für Beamte und Berufssoldaten

(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.

Kurz erklärt

  • Beamtenrenten werden nur gezahlt, wenn sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen.
  • Mindestens wird eine Rente in Höhe des Unfallausgleichs bei Dienstunfällen gewährt.
  • Bei Dienstunfähigkeit wird die Vollrente gezahlt, solange sie die Versorgungsbezüge nicht übersteigt.
  • Die Höhe der Versorgungsbezüge wird von der Dienstbehörde festgelegt.
  • Die Regelungen gelten auch für Berufssoldaten, wobei anstelle des Unfallausgleichs ein anderer Ausgleich gezahlt wird.